Flugzeug ummelden: Luftfahrzeugrolle, LBA & Halterwechsel
Aktualisiert am 4.10.2026
Wer ein gebrauchtes Flugzeug kauft, muss es anschließend ummelden: Flugzeug ummelden bedeutet in Deutschland, den neuen Eigentümer und gegebenenfalls den neuen Halter beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in die Luftfahrzeugrolle eintragen zu lassen – oder, bei Ultraleichtflugzeugen, beim zuständigen Verband in das Luftsportgeräteverzeichnis. Erst mit korrekter Eintragung sind Sie auch auf dem Papier Eigentümer des Flugzeugs. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen Grundlagen, die nötigen Unterlagen, die Gebühren und typische Stolperfallen beim Halterwechsel, getrennt nach LBA-registrierten Flugzeugen und Ultraleichtflugzeugen bei DAeC und DULV.
Rechtliche Grundlagen: Verkehrszulassung und Register
Nach § 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dürfen deutsche Luftfahrzeuge nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen und – soweit vorgeschrieben – in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge eingetragen sind. Dieses Verzeichnis ist die Luftfahrzeugrolle. Die Verkehrszulassung setzt unter anderem eine Musterzulassung, den Nachweis der Verkehrssicherheit und eine Haftpflichtversicherung des Halters voraus.
Geführt wird die Luftfahrzeugrolle vom Luftfahrt-Bundesamt; laut fliegermagazin feierte sie am 1. August 2009 ihr 50-jähriges Bestehen. Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) regelt die Details:
- § 14 LuftVZO: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone werden bei der Verkehrszulassung vom LBA von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle eingetragen. Der Eigentümer erhält einen Eintragungsschein, der beim Betrieb mitzuführen ist. Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden dagegen von den Beauftragten nach § 31c LuftVG in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen.
- § 11 Abs. 2 LuftVZO: Der Eigentümer muss der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.
- § 19 LuftVZO: Bei der Eintragung wird ein Kennzeichen zugeteilt, das zusammen mit dem Staatszugehörigkeitszeichen am Luftfahrzeug zu führen ist.
Eigentümer und Halter: der Unterschied
Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt, rechtlich sind sie getrennt. In die Luftfahrzeugrolle werden nach Angaben des LBA nur Eigentümer eingetragen. Der Eigentümer erklärt gegenüber dem LBA, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Luftfahrzeug hat; diese Person ist der Halter und trägt die Verantwortung für den Betrieb. Bei einem Privatflugzeug sind Eigentümer und Halter häufig identisch. Bei Vereinen, Firmen, Haltergemeinschaften oder Leasingkonstruktionen fallen sie auseinander. Im Zulassungsantrag sind dann nach § 8 LuftVZO Name und Anschrift des Halters gesondert anzugeben.
Ein Halterwechsel Flugzeug ohne Eigentümerwechsel – etwa bei langfristiger Vermietung – ist nach § 11 Abs. 2 LuftVZO ebenfalls anzeigepflichtig, sobald er mindestens sechs Monate dauert.
Wer darf ein Flugzeug in Deutschland eintragen lassen?
§ 3 LuftVG legt fest, dass Luftfahrzeuge nur in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen werden, wenn sie in keinem ausländischen Register stehen und im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie aus Staaten, in denen das EU-Luftverkehrsrecht gilt, stehen gleich. Juristische Personen mit Sitz im Inland werden gleichgestellt, wenn Kapital und tatsächliche Kontrolle überwiegend bei solchen Staatsangehörigen liegen. Das LBA kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Wer keinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland hat, muss einen Zustellungsbevollmächtigten benennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO).
LBA Eintragung Flugzeug: Ablauf beim Halterwechsel
Die LBA Eintragung Flugzeug nach einem Kauf folgt einem klaren Muster. Entscheidend ist der lückenlose Nachweis des Eigentumsübergangs.
1. Eigentumsnachweis
Das LBA akzeptiert als Nachweis entweder eine von beiden Seiten unterschriebene Eigentumsübergangserklärung auf den Antragsformularen LBA-Nr. 07 oder LBA-Nr. 10 oder eine Bill of Sale. Ein Kaufvertrag allein genügt nach Angaben des LBA nicht. Bei Haltergemeinschaften müssen alle Miteigentümer unterschreiben. Hatte das Flugzeug seit der letzten Eintragung mehrere Eigentümer, muss die Kette lückenlos belegt sein. Für Erben verlangt das LBA einen Erbschein, aus dem der Übergang des Eigentums hervorgeht.
Den Kaufvertrag brauchen Sie trotzdem – er regelt Preis, Zustand, Gewährleistung und Lastenfreiheit. Eine strukturierte Vorlage finden Sie unter kaufvertrag flugzeug.
2. Antrag und Unterlagen
Nach § 8 LuftVZO gehören zum Antrag auf Verkehrszulassung unter anderem:
- Angaben zum Eigentümer (bei mehreren Eigentümern die Bruchteile oder das maßgebliche Rechtsverhältnis und ein bevollmächtigter Vertreter),
- Angaben zur Staatsangehörigkeit,
- Verwendungszweck und regelmäßiger Standort,
- gegebenenfalls Name und Anschrift eines abweichenden Halters,
- der Nachweis des Eigentumserwerbs,
- der Nachweis der Lufttüchtigkeit,
- die Versicherungsbestätigung für den Halter,
- bei Import der Nachweis der Löschung im bisherigen Register,
- die Frequenzzuteilung für die Bordfunkstelle.
Welche Formulare im Einzelfall gelten, finden Sie auf der FAQ-Seite des LBA zur Registrierung. Für Haftpflicht und Kasko lohnt der Blick in unseren Ratgeber zur flugzeug versicherung, denn ohne gültige Versicherungsbestätigung keine Umschreibung.
3. Neuer Eintragungsschein
Nach erfolgreicher Prüfung erhält der neue Eigentümer einen Eintragungsschein, der nach § 14 LuftVZO beim Betrieb mitzuführen ist. Lassen Sie sich vom Verkäufer den bisherigen Eintragungsschein und die übrigen Originaldokumente übergeben. Wer ein Wunschkennzeichen möchte, kann es nach § 19 Abs. 2 LuftVZO vormerken lassen. Mehr dazu im Ratgeber zum flugzeug kennzeichen.
4. Lufttüchtigkeit nicht vergessen
Die Umschreibung ändert nichts an der technischen Seite: Für EASA-Flugzeuge unter Teil-ML muss weiterhin ein gültiges ARC vorliegen, und das Instandhaltungsprogramm ist auf den neuen Eigentümer anzupassen. Details erklärt unser Ratgeber arc flugzeug.
Gebühren beim LBA
Die Gebühren des LBA richten sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV). Für die Umschreibung relevant sind vor allem diese Positionen (Stand 2026-10-02):
| Amtshandlung | Gebühr laut LuftKostV |
|---|---|
| Verkehrszulassung und Eintragung, Luftfahrzeug bis 2.000 kg | 80 EUR |
| Verkehrszulassung und Eintragung, über 2.000 kg bis 20.000 kg | 350 EUR |
| Änderung der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle | 70 EUR |
| Änderung der Eintragung im Luftsportgeräteverzeichnis | 25 EUR |
| Weitere Ausfertigung von Lufttüchtigkeitszeugnis, Lärmzeugnis oder Eintragungsschein | 30 EUR |
| Auszug aus der Luftfahrzeugrolle oder Bescheinigung über Nichteintragung | 40 EUR |
| Vormerkung eines Kennzeichens | 30 EUR |
Welche Position im konkreten Fall angesetzt wird, entscheidet das LBA. Beim Import kommen weitere Positionen hinzu, etwa für die Verkehrszulassung selbst. Wer ein Flugzeug aus Übersee einführen möchte, findet die Besonderheiten im Ratgeber flugzeug aus usa importieren.
Pfandrechte: vor dem Kauf prüfen
Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Flugzeug kann mit einem Registerpfandrecht belastet sein (§ 1 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen). Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen führt das Amtsgericht am Sitz des LBA (§ 78 LuftFzgG), also das Amtsgericht Braunschweig. Laut LBA wird die Nummer eines eingetragenen Pfandrechts in der Luftfahrzeugrolle vermerkt, und eine Löschung erfordert die Zustimmung des Gerichts.
Für Käufer heißt das: Lassen Sie sich vor der Zahlung einen aktuellen Auszug aus der Luftfahrzeugrolle zeigen oder beantragen Sie ihn selbst, und regeln Sie im Vertrag, dass das Flugzeug lastenfrei übergeben wird. Ist ein Pfandrecht eingetragen, sollte die Ablösung Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung erfolgen.
Abmelden und Löschen
Verlässt ein Flugzeug das deutsche Register, etwa beim Verkauf ins Ausland, wird die Löschung mit dem Formular LBA-Nr. 11 beantragt. Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis und Lärmzeugnis sind zurückzugeben. Nach der Löschung darf das Flugzeug nicht mehr mit deutschem Kennzeichen betrieben werden. Das LBA empfiehlt, vorher zu klären, ob ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr (§ 13 LuftVZO) benötigt wird und ob noch Überführungsflüge anstehen.
UL ummelden: DAeC und DULV
Ultraleichtflugzeuge stehen nicht in der Luftfahrzeugrolle, sondern im Luftsportgeräteverzeichnis eines der beiden Beauftragten: des Deutschen Aero Clubs (DAeC, Luftsportgeräte-Büro) oder des Deutschen Ultraleichtflugverbands (DULV). Zuständig für die Umschreibung ist der Verband, bei dem das Gerät zugelassen ist.
UL ummelden DAeC
Wer ein beim DAeC zugelassenes Gerät kauft, beantragt den Halterwechsel beim Luftsportgeräte-Büro. Der DAeC nennt dafür eine Gebühr von 65 € zuzüglich Umsatzsteuer. Einzureichen sind unter anderem der bisherige Zulassungsschein des Vorhalters sowie eine Versicherungsbestätigung oder eine Kopie des Kaufvertrags (Stand 2026-10-02). Damit ist UL ummelden DAeC in der Regel ein reines Papierverfahren, sofern die Jahresnachprüfung gültig ist.
UL ummelden beim DULV
Der DULV nimmt Anträge per Post oder E-Mail entgegen und verlangt für den Halterwechsel eines gebrauchten Geräts:
- den Änderungsantrag aus dem Downloadbereich,
- den Original-Eintragungsschein,
- einen Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Unterschrift des Verkäufers),
- eine gültige Jahresnachprüfung, die nicht älter als ein Jahr ist,
- die Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur (kann nachgereicht werden),
- eine aktuelle Haftpflichtversicherung des neuen Halters,
- bei Haltergemeinschaften die Unterschriften aller Mitglieder.
Die Gebühr beträgt laut DULV 53,50 € für Mitglieder und 59,50 € für Nichtmitglieder, die Bearbeitung dauert zwei bis fünf Werktage. Soll beim Kauf das Kennzeichen geändert werden, berechnet der DULV zusätzlich für die Kennzeichenvormerkung 42,80 € bzw. 47,60 € und für die Änderung des Lärmzeugnisses 37,45 € bzw. 41,65 € (jeweils Mitglieder bzw. Nichtmitglieder, Stand 2026-10-02).
Bei gängigen Mustern wie dem ikarus c42 kaufen lohnt sich vor dem Kauf ein Blick darauf, bei welchem Verband das Gerät geführt wird – das bestimmt den Ansprechpartner für Umschreibung und Nachprüfung. Weitere Angebote finden Sie unter ultraleichtflugzeug kaufen.
Checkliste: Flugzeug ummelden Schritt für Schritt
| Schritt | LBA (Luftfahrzeugrolle) | UL (DAeC/DULV) |
|---|---|---|
| Eigentumsnachweis | Eigentumsübergangserklärung (LBA-Nr. 07/10) oder Bill of Sale; Kaufvertrag allein reicht nicht | Kaufvertrag bzw. Unterschrift des Verkäufers |
| Registerauszug | Auszug aus der Luftfahrzeugrolle, Pfandrechte prüfen | Zulassungs- bzw. Eintragungsschein prüfen |
| Versicherung | Bestätigung für den neuen Halter | Haftpflicht des neuen Halters |
| Lufttüchtigkeit | Gültiges ARC, AMP anpassen | Gültige Jahresnachprüfung |
| Funk | Frequenzzuteilung | Frequenzzuteilung (DULV: Nachreichung möglich) |
| Gebühr | nach LuftKostV, z. B. 70 EUR für die Änderung der Eintragung | DAeC 65 € zzgl. USt; DULV 53,50/59,50 € |
| Original-Dokumente | Alten Eintragungsschein übergeben lassen | Original-Eintragungsschein bzw. Zulassungsschein einreichen |
Typische Fehler beim Halterwechsel
- Nur Kaufvertrag eingereicht: Das LBA verlangt die Eigentumsübergangserklärung oder eine Bill of Sale.
- Lücke in der Eigentumskette: Wurde ein Zwischenkauf nie umgeschrieben, müssen alle Übergänge nachträglich belegt werden.
- Versicherung zu spät: Ohne Versicherungsbestätigung des neuen Halters wird nicht umgeschrieben, und ohne Versicherung darf nicht geflogen werden.
- Pfandrecht übersehen: Ein eingetragenes Registerpfandrecht bleibt am Flugzeug haften.
- Adressänderung vergessen: Auch eine neue Anschrift ist dem LBA unverzüglich mit dem Formular LBA-Nr. 10 mitzuteilen; ein neuer Eintragungsschein wird ausgestellt.
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Fazit
Ein Flugzeug umzumelden ist kein Hexenwerk, verlangt aber Sorgfalt bei den Papieren. Für LBA-registrierte Flugzeuge zählen der lückenlose Eigentumsnachweis per Eigentumsübergangserklärung oder Bill of Sale, die Versicherungsbestätigung und ein Blick ins Pfandrechtsregister. Ultraleichtflugzeuge werden beim DAeC oder DULV umgeschrieben, wofür eine gültige Jahresnachprüfung und eine Haftpflichtversicherung des neuen Halters nötig sind. Wenn Sie noch auf der Suche nach dem passenden Flugzeug sind, legen Sie einen Suchauftrag unter flugzeug gesucht an.
Häufige Fragen
Reicht der Kaufvertrag für die LBA Eintragung Flugzeug?
Nein. Das LBA akzeptiert als Eigentumsnachweis eine von beiden Seiten unterschriebene Eigentumsübergangserklärung auf den Formularen LBA-Nr. 07 oder LBA-Nr. 10 oder eine Bill of Sale. Der Kaufvertrag allein genügt nicht.
Was ist die Luftfahrzeugrolle?
Die Luftfahrzeugrolle ist das vom LBA geführte Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge. Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und bemannte Ballone werden bei der Verkehrszulassung dort eingetragen; Ultraleichtflugzeuge stehen stattdessen im Luftsportgeräteverzeichnis von DAeC oder DULV.
Muss ein Halterwechsel Flugzeug gemeldet werden?
Ja. Nach § 11 Abs. 2 LuftVZO muss der Eigentümer unverzüglich anzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.
Was kostet die Umschreibung beim LBA?
Die LuftKostV sieht für die Änderung der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle 70 EUR vor, für Verkehrszulassung und Eintragung eines Luftfahrzeugs bis 2.000 kg 80 EUR (Stand 2026-10-02). Welche Position angesetzt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Wie funktioniert UL ummelden DAeC?
Der Halterwechsel wird beim Luftsportgeräte-Büro des DAeC beantragt. Der DAeC nennt eine Gebühr von 65 € zuzüglich Umsatzsteuer; einzureichen sind unter anderem der bisherige Zulassungsschein und eine Versicherungsbestätigung oder eine Kopie des Kaufvertrags.
Was kostet der UL-Halterwechsel beim DULV?
Der DULV nennt 53,50 € für Mitglieder und 59,50 € für Nichtmitglieder bei einer Bearbeitungszeit von zwei bis fünf Werktagen (Stand 2026-10-02). Voraussetzung sind unter anderem eine Jahresnachprüfung, die nicht älter als ein Jahr ist, und die Haftpflichtversicherung des neuen Halters.
Wie erkenne ich, ob auf einem Flugzeug ein Pfandrecht lastet?
Registerpfandrechte werden im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen beim Amtsgericht Braunschweig geführt, die Nummer wird in der Luftfahrzeugrolle vermerkt. Ein aktueller Auszug aus der Luftfahrzeugrolle zeigt daher, ob ein Pfandrecht eingetragen ist.
Weiterführende Seiten
Quellen
- Registrierung / Eintragung in die Luftfahrzeugrolle (FAQ) – Luftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrsgesetz § 2 – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrsgesetz § 3 – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 8 Zulassungsantrag – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 11 Anzeigepflichten – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 19 Kennzeichen – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV), Anlage Gebührenverzeichnis – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen § 78 – Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 2.10.2026
- UL-Zulassung & Jahresnachprüfung – DAeC Luftsportgeräte-Büro, abgerufen am 2.10.2026
- Verkehrszulassung – DULV, abgerufen am 2.10.2026
- Die Luftfahrzeugrolle – eine Institution – wird 50 – fliegermagazin, abgerufen am 2.10.2026
Zuletzt redaktionell geprüft: 4.10.2026